Arbeits- und Sozialrecht

Beratung rund um Berufstätigkeit und Erwerbsleben:

Am Arbeitsplatz und im Beruf verbringen wir die meiste Zeit des Tages. Um gute und befriedigende Arbeitsergebnisse zu erzielen – sowohl aus Sicht des Arbeitgebers, als auch im Interesse des Arbeitnehmers – müssen die Rahmenbedingungen stimmen. Risiken, Konflikte und Unzufriedenheit können aus Unkenntnis über zwingende arbeitsrechtliche Maßgaben, aber auch aus falschen Erwartungen und Fehlvorstellungen über vermeintliche Ansprüche entstehen.
Die komplizierten Bedingungen für die Ansprüche aus Sozialversicherungen und  Sozialleistungen. Gestaltung von neuen und Prüfung von bestehenden Arbeitsverträgen

  • Bewerten von tariflichen und gesetzlichen Ansprüchen
  • Ausbildung, Praktikum, Weiterbildung, Qualifizierung
  • Mindestlohn, Leistungsprämien, Gratifikationen, Einmalzahlungen
  • Abmahnung, Kündigung, Schadenersatz, Abfindung
  • Feststellen und Durchsetzen von sozialrechtlichen Ansprüchen
  • Betriebsratsarbeit und Einigungsstellen

Januar 2017: Der gesetzliche Mindestlohn wurde auf € 8,84 je Stunde erhöht.

Januar 2016: Ein Jahr gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 je Stunde.

Der vielfach befürchtete Wegfall von Arbeitsplätzen durch die Einführung des Mindestlohnes ist nicht eingetreten. Grund hierfür sind die überwiegend gute Wirtschaftslage und die Tatsache, dass viele Betriebe teilweise händeringend nach Mitarbeitern suchen. Die zusätzlichen Belastungen der Dokumentationspflichten, insbesondere bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, haben offensichtlich dazu geführt, dass durch Zusammenlegung von „Minijobs“ sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse entstanden sind.

Was aber vielfach nicht beachtet wird, ist die zwingende gesetzliche Fälligkeit des Mindestlohnes, nämlich am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats nach Erbringung der Arbeitsleistung. Überstunden von Mitarbeitern, deren Vergütung den Mindestlohn nicht oder kaum übersteigt, müssen danach bis zum Ende des Folgemonats abgerechnet und ausbezahlt werden. Eine flexible Arbeitszeit bei gleichbleibender monatlicher Vergütung ist nur zulässig, wenn schriftlich ein Arbeitszeitkonto vereinbart wurde und die auf diesem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen (§ 2 MiloG).

Arbeitgeber, die diese zwingenden Regelungen nicht beachten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und riskieren empfindliche Geldbußen.

Arbeitnehmer können für jeden Monat, in dem der (Mindest-)Lohn nicht oder nicht vollständig bezahlt wurde, vom Arbeitgeber – unabhängig von der Höhe des offenen Vergütungsanspruchs – zusätzlich eine Verzugskostenpauschale in Höhe von € 40 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).

Nutzen Sie meine kompetente Beratung im Arbeits- und Sozialrecht  zur Klärung der  Rechtsbeziehungen  zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Sozialleistungsträgern

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