Miet- und Pachtverträge, Nebenkosten

Beratung im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen

  • Begründung und Beendigung von Mietverträgen
  • Mietmängel, Renovierungs- und Sanierungskosten
  • Mietanpassung nach Vergleichsmieten und Indexklauseln
  • Heiz- und Nebenkostenabrechnungen

Januar 2016: Sechs Monate „Mietpreisbremse“ durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz

In das Mietrechtsnovellierungsgesetz wurden und werden hohe Erwartungen gesetzt. Eine Absenkung der Wohnraummieten ist aber kaum zu erwarten. Dazu ist die Nachfrage in den Ballungsgebieten zu hoch, was sich in den Vergleichsmieten der Mietpreisspiegel niederschlägt. Das Gesetz enthält außerdem zahlreiche Ausnahmen, in denen die zulässige Überschreitung der Vergleichsmiete nicht gedeckelt ist. So greift die „Mietpreisbremse“ u.a. nicht bei bestehenden Mietverträgen und Erstvermietung nach dem 1.10.2014. Sie gilt auch nicht bei Neuabschlüssen von befristeten Mietverträgen, möbliertem Wohnraum, bei Vermietung an Personen mit dringendem Wohnbedarf und bei Studentenwohnheimen. Auch freifinanzierte Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen fallen nicht unter das Gesetz.

Ob oder welche Ausnahme für eine konkrete Wohnung gilt, kann man ihr nicht ansehen. So können in einer einheitlichen Wohnanlage verschiedene Regelungen zur (zulässigen) Mieterhöhung gelten. Sowohl für Vermieter als auch Mieter ist es deshalb wichtig, die Daten und Fakten zu kennen und richtig zu bewerten.

 

 

 

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