Hilfe bei einrichtungsbezogener Impfpflicht

Mitarbeiter in Heil- und Pflegeberufen sind derzeit unter großem Druck, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, auch wenn sie dies – aus verschiedenen Gründen – nicht wollen. Die gesetzliche Regelung, auf die eine – angebliche – Impfpflicht für Mitarbeiter in Heil- und Pflegeberufen gestützt wird, ist der § 20 a IfSG. Dort ist aber (nur) eine Nachweispflicht über den Status der Immunisierung geregelt, keine Impfpflicht. In der Vollzugsanweisung des bayerischen Gesundheitsministeriums vom 21.12.2021 wird zur möglichen Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes für Ungeimpfte erklärt: „Von dieser Möglichkeit sollte im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung (öffentlicher Gesundheitsschutz und Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer Covid-19- Erkrankung) in der Regel auch Gebrauch gemacht werden. Die Versorgung der in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen muss aber in jedem Fall noch gewährleistet bleiben.“

In seiner Risikobewertung vom 28.02.2022 hat das RKI die Beurteilung, dass Ungeimpfte zu einer Gefährdung für den öffentlichen Gesundheitsschutz und für vulnerable Gruppen darstellen könnten, aufgegeben. Jetzt heißt es nur noch: „die Impfung bietet grds. einen guten Schutz vor schwerer Erkrankung (…) Die Schutzwirkung gegenüber einer Infektion lässt allerdings nach wenigen Monaten nach (…)“. Die Impfung dient also dem Eigenschutz und ist nicht (mehr) durch ein höheres Risiko der Ansteckung für Dritte (vulnerable Gruppen) zu rechtfertigen.

Ich unterstütze Sie, wenn Sie von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind. Nicht weil Impfung generell abzulehnen wären, sondern weil es jedem freigestellt bleiben muss, ob und wie gesund er oder sie leben will, welche Risiken man durch eine Impfung mit wenig unklaren Nebenwirkungen oder durch das Unterlassen einer Impfung eingehen will.