Welche Feiertage werden Ihnen als Mitarbeiter in Bayern im Mai 2016 bezahlt und welche nicht?
Der Wonne-Mai ist der Monat der Liebe, der Mütter – und der gesetzlichen Feiertage. Im Mai 2016 gibt es in Bayern theoretisch gleich viermal Grund zur Freude, wenn Sie am Feiertag frei haben und trotzdem Vergütung erhalten. Sie haben als Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsvergütung, wenn Sie nur wegen des Feiertags frei haben und ohne den Feiertag arbeiten müssten. In Bayern gibt es im Mai 2016 folgende gesetzlichen Feiertage:
- 1. Mai 2016 (Sonntag)
- Christi Himmelfahrt (Donnerstag, 5. Mai 2016)
- Pfingstmontag (Montag, 6. Mai 2016)
- Fronleichnam (Donnerstag, 26. Mai 2016)
Lohnfortzahlung an Feiertagen
„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne des Arbeitsausfall erhalten hätte“. So ist es in erfreulicher Klarheit und Kürze im Gesetz geregelt. Im Klartext heißt das für Sie: Fällt der Feiertag – wie der 1. Mai 2016 – auf einen Sonntag, erhalten Sie als Mitarbeiter nur dann eine Vergütung, wenn dieser Sonntag für Sie ein Arbeitstag gewesen wäre. Keine Lohnfortzahlung erhalten Sie, wenn Sie sonntags ohnehin frei haben. Bei ihnen fällt an diesem Tag wegen des Feiertags keine Arbeit aus und sie riskieren keine Gehaltseinbußen.
Bezahlte Feiertage an Werktagen?
Das gleiche Prinzip gilt, wenn Feiertage auf einen Werktag fallen. Die Frage ist immer: Hätten Sie persönlich ohne den Feiertag an diesem Tag gearbeitet, wären Sie zu Arbeit verpflichtet gewesen oder hätten Sie ohnehin frei gehabt? Ob es für den Feiertag eine Vergütung gibt oder nicht, kann deshalb für jeden Mitarbeiter – je nach seiner individuellen Vertragsgestaltung – anders zu beantworten sein.
Beispiele zur Verdeutlichung:
- Laut Arbeitsvertrag haben Sie immer montags frei. Im Mai 2016 müssen Sie an den Montagen natürlich auch nicht arbeiten. Für den freien Tag am Pfingstmontag haben Sie keinen Anspruch auf Vergütung, weil der gesetzliche Feiertag für Sie zu keiner Lohneinbuße führen kann. Grund zur Freude haben Sie aber an Christi Himmelfahrt und Fronleichnam. An diesen beiden Tagen haben Sie – zusätzlich zu Ihrem freien Montag – wegen des Feiertags frei und erhalten die beiden Tage trotzdem bezahlt.
- Wenn Sie laut Vertrag immer donnerstags frei haben, müssen Sie auch an den gesetzlichen Feiertagen (Christi Himmelfahrt und Fronleichnam) nicht arbeiten. Ihnen steht aber in der Pfingstwoche – zusätzlich zum freien Donnerstag – eine Feiertagsvergütung für den arbeitsfreien Montag zu.
Was gilt, wenn Sie flexibel arbeiten?
Sind Sie lt. Arbeitsvertrag zu flexiblem Arbeitseinsatz verpflichet, können also – je nach Bedarf und Einsatzplan des Arbeitgebers – montags bis samstags – eingesetzt werden?
In diesem Fall steht Ihnen für jeden Feiertag, der auf einen Werktag fällt, bezahlte Freistellung zu. Denn Ihr Arbeitgeber kann kaum beweisen, dass der Tag, auf den der gesetzliche Feiertag fällt, für Sie auch sonst arbeitsfrei gewesen wäre.
Warum ist die Feiertagsbezahlung manchmal „ungerecht“?
Viele finden es ungerecht, wenn ein Mitarbeiter am Pfingstmontag – wie immer montags – frei hat und deshalb keine Vergütung oder Zeitgutschrift erhält, während ein anderer Mitarbeiter mit flexibler Arbeitszeit für den gleichen Pfingstmontag eine Zeitgutschrift erhält und zusätzlich – je nach vertraglicher Arbeitszeit – einen weiteren freien Tag in der Woche verlangen kann. Die gesetzliche Feiertagsvergütung ist aber keine Frage der Gerechtigkeit! Der Gesetzgeber will mit der Pflicht zur Feiertagsvergütung nur verhindern, dass Mitarbeiter wegen eines gesetzlichen Feiertages Gehaltseinbußen hinnehmen müssen
Je nach individueller Vertragsgestaltung kann deshalb es sein, dass Sie in einer Feiertagswoche
- zusätzlich zum Feiertage einen freien Tag erhalten oder
- neben dem arbeitsfreien Feiertag an ihrem sonst freien Tag bezahlte Überstunden leisten, oder
- an einem bestimmten Wochentag, der in dieser Woche ein Feiertag ist, – wie immer – frei haben.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist nicht „bezahlte Feiertage für alle“, sondern „kein Lohnausfall wegen eines gesetzlichen Feiertages“.
Sie arbeiten in Teilzeit oder haben einen Minijob?
Gibt es dann auch bezahlte Feiertage? Ein klares Ja! Denn eine Ungleichbehandlung oder Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten – und das sind Sie auch als geringfügig Beschäftigter im „Minijob“ – ist gesetzlich verboten.
Für Teilzeitmitarbeiter gilt das gleiche, wie für alle anderen Mitarbeiter: Fällt der Feiertag auf einen ohnehin freien Tag, gibt es keine gesetzliche Feiertagsvergütung. Fällt wegen des Feiertags ein Arbeitstag aus, ist der Feiertag zu vergüten, wie ein normaler Arbeitstag.
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