Gesundheit am Arbeitsplatz

Warum interessieren Sie sich als Arbeitgeber für die Gesundheit am Arbeitsplatz?

Gesundheit am Arbeitsplatz ist eine Grundvoraussetzung für die Erwerbsfähigkeit. Nur gesunde Mitarbeiter können engagiert und leistungsfähig sein. Je belastender eine Tätigkeit ist, desto höher sind die Anforderungen an den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Risikovermeidung  und –Reduzierung zu treffen, bzw. für einen Belastungsausgleich zu sorgen. Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist in einer Reihe von Gesetzen ausdrücklich vorgeschrieben:

Gesundheitsschutz durch Arbeitszeitbeschränkungen:

Unabhängig von der Art der Tätigkeit kann allein die Dauer der Beschäftigung innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes oder zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten gesundheitsgefährdend und -belastend sein.

Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt deshalb die zwingend zu beachtenden Höchst-Arbeitszeiten und Mindestpausen. In ihm ist festgelegt, wann –ausnahmsweise – Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, in welchem Umfang Nachtarbeit angeordnet werden darf und welche Ruhezeiten eingehalten werden müssen. Weitere Arbeitszeitbeschränkungen zum Schutz der Mitarbeiter finden sich u.a. auch  im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Mutterschutzgesetz.

Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz:

Arbeitsschutzgesetz

Nach diesem Gesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu treffen. Dazu genügt es nicht, sich „im Stillen“ Gedanken zu machen. Das Arbeitszeitgesetz enthält vielmehr die Verpflichtung für alle Arbeitgeber, die Risiken und Gefährdungen, die durch die Arbeitsbedingungen entstehen zu beurteilen und das Ergebnis der Beurteilung zu dokumentieren. Der Gesetzgeber sieht mögliche Gefährdungen, z.B. auch  bei unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten oder aufgrund psychischer Belastungen bei der Arbeit.

Arbeitsschutz ist aber nicht nur einseitige Arbeitgeberpflicht. Auch die Beschäftigten müssen nach ihren Möglichkeiten und gemäß erhaltener Weisungen für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge tragen und z.B. festgestellte Gefahren und Risiken unverzüglich melden.

 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind verschiedene fachspezifische Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Bildschirmarbeitsplatzverordnung) zusammengefasst. Hier finden Sie einen hilfreiche Zusammenstellung zu dieser Verordnung.

Die seit 2013 geltende Verordnung sorgt für Rechtsklarheit und Transparenz hinsichtlich der für Unternehmer und Betriebsärzte geltenden Pflichten. Dabei wird zwischen Pflichtvorsorge (z.B. für Tätigkeiten mit extremer Kälte- oder Hitzebelastung), Angebotsvorsorge (z.B. bei Bildschirmarbeitsplätzen) und Wunschvorsorge unterschieden. Arbeitnehmer können Wunschvorsorge schon dann verlangen, wenn sie einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und einer Krankheit vermuten und der Arbeitgeber dies nicht widerlegen kann.

Werden die Maßgaben der ArbMedVV nicht beachtet, können Bußgelder verhängt werden.

Für weitere Fragen zur Mitarbeitergesundheit und den gesetzlichen Fürsorgepflichten wenden Sie sich gerne an Barbara Riedel, Rechtsanwältin und Mediatiorin, Fachwältin für Arbeitsrecht.