Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Sowohl nach „altem“ Datenschutzrecht, als auch seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 und des neuen Datenschutzgesetzes müssen zahlreiche Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen. Die gilt aktuell jedenfalls für Unternehmen in denen mehr als 9 Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten zu tun haben und für Betriebe, in denen besonders schutzwürdige personenbezogene Daten (sog. sensible Daten) verarbeitet werden.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

Der verantwortliche Unternehmer, der aufgrund seiner Betriebsgröße oder wegen des Unternehmensgegenstandes zur Bestellung eines DSB verpflichtete ist, kann entscheiden, ob er einen eigenen Mitarbeiter seines Unternehmens als Datenschutzbeauftragten ernennt (interner DSB) oder eine externe Firma mit dieser Aufgabe betraut (externer DSB).

Für einen internen DSB spricht, dass er das Unternehmen und die Betriebsabläufe kennt und so ggf. leichter Handlungsbedarf ermitteln und Datenschutzmaßnahmen umsetzen kann. Von externen DSB erwartete man sich meist weitergehenden Sachverstand und objektivere Sichtweise, die nicht durch Betriebsblindheit beeinflusst ist.

Der externe DSB wird durch einen Dienstleistungsvertrag verpflichtet, mit bestimmter Laufzeit oder Kündigungsfristen. Er ist kein Mitarbeiter des Unternehmens. Im Unterschied dazu wird der interne DSB im Rahmen seines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses tätig, wobei er während seiner Tätigkeit als DSB weisungsfrei ist.

Sonderkündigungsschutz für den internen DSB

Ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung zwischen einem internen und externen DSB ist der besondere Kündigungsschutz, der für interne DSB gilt. Sie können ab ihrer Bestellung und bis 1 Jahr nach ihrer Abberufung nur gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen.

Sonderkündigungsschutz auch für stellvertretende DSB

Nach einem Urteil des BAG vom 27.07.2017, das auch nach dem aktuellen Datenschutzrecht zu beachten ist, können sich auch solche DSB auf den Sonderkündigungsschutz berufen, die – z.B. als Krankheitsvertretung – „stellvertretend“ zum DSB ernannt wurden und Datenschutzaufgaben wahrnahmen. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer mehrere DSB benennt, die sich die Aufgaben teilen und von denen jeder eigenverantwortlich und weisungsfrei tätig wird: Jeder von ihnen hat den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG (neu).

Kein Sonderkündigungsschutz für Hilfspersonen und freiwillige DSB

Sonderkündigungsschutz besteht nur, wenn der Verantwortliche zur Bestellung eines DSB verpflichtet ist. Ein freiwillig benannter betrieblicher „Ansprechpartner für Datenschutzfragen“ unterliegt ebenso wenig einem besonderen Kündigungsschutz, wie Hilfspersonen, die einen bestellten DSB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

Abberufung als DSB und nachwirkender Kündigungsschutz

Um zu gewährleisten, dass ein DSB sein Amt weisungsfrei und eigenverantwortlich ausüben kann, ist seine Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig. Selbst bei wirksamer Abberufung wirkt der gesetzliche Sonderkündigungsschutz ein Jahr nach. (§ 6 Abs. 4 BDSG neu). Nach der Entscheidung des BAG vom 27.07.2017 gilt dies auch dann, wenn die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten befristet war. Ob sich auch ein DSB, der sein Amt selbst niederlegt, auf nachwirkenden Kündigungsschutz berufen kann, ließ das Gericht offen.

Vgl. BAG vom 27.07.2017 – 2 AZR 812/16